Trinkwasserverordnungin der Fassung vom
28. November 2011 (Nichtamtliche Version)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung
- TrinkwV 2001)
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den
nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben,
das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner
Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu
schützen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht
für
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral-
und Tafelwasserverordnung,
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes,
3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die
Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die
a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik sind und
b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen,
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b
befindet.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder
Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat,
und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf
ausdrücklich Bezug nimmt.
(1) Im Sinne dieser Verordnung
1. ist „Trinkwasser“
für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die
Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder
verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a) alles Wasser,
im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung,
das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder
insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa) Körperpflege und
-reinigung,
bb) Reinigung von
Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc) Reinigung von
Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen
Körper in Kontakt kommen,
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb
verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum
Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen
Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands
nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt;
2. sind „Wasserversorgungsanlagen“
a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes,
aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf
festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf
festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegebenwird
(zentrale Wasserwerke);
b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen
Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger
als 50 Personen abgegeben werden (dezentrale kleine Wasserwerke);
c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen
Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter
Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur
Eigenversorgung);
d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen
und andere mobile Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen,
Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die
sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach
Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers
befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls
mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen
Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher
abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);
f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an
Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig
an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind
(zeitweise Wasserverteilung);
3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der
Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des
Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und
dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch
definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer
abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in
dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden
kann;
5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die
Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte
Behörde;
6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund
Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer
Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser
aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der
Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des
Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch
die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen
Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende
vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur
hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer
Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder
mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten
Tätigkeit;
11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die
Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch
persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.
(2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung
festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die
Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss
oder Gebrauch eine Schädigung
der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger
nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung
gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung
mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
(2) Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den
Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9
Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen
Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht,
nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 oder den
nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten
Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht
zur Verfügung stellen.
(1) Im Trinkwasser dürfen
Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch
Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die
eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in
Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten
werden.
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen
bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für
mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.
(4) Konzentrationen von
Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig
beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter
Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter
hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die
zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des
Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen
vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer
Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung
von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die
Anforderungen nach Absatz 1 oder 2
nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d
oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor,
Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die
gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.
(1) Im Trinkwasser dürfen
chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in
Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten
werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II ist
ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis zum 30. November 2013 gilt der
Grenzwert von 0,025 Milligramm pro Liter.
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser
verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen
so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen
möglich ist.
(1) Im Trinkwasser müssen die in
Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter
eingehalten sein.
(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen
bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte
Grenzwert nicht überschritten werden.
Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte sowie die nach §
7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen gelten
1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden
und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen
bereitgestellt wird, am Austritt aus
denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation
befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
2. bei Trinkwasser in einem an die
Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der
Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,
3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der
Entnahmestelle am Fahrzeug,
4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen
bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem
Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1
bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht
erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der
betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene
Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben
werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die
menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von
Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt
würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber
der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine
Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die
menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche
Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3
Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.
(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem
Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der
Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage
für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und
dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise
möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen
Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die
erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.
(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch
durch Anordnungen oder Auflagen
nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an,
den Betrieb der betroffenen
Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu
unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder
Teilen davon sofort zu unterbrechen,
1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit
Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die
unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und
2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser
entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen
verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit
erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der
in einem
Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben
unter Beachtung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den
Sätzen 1 und 2 kann bei
gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann
abgewichen werden, wenn dies
erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit
aufrechtzuerhalten.
(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen
unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung
der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig
ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der
Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Bei
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen
für eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach
Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen,
soweit diese unverhältnismäßig wären und eine Gefährdung der
menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7
festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen
zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann
nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine
Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist, die Reinheit und
Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten
Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem
Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet
wird. Die Absätze 8
und 9 bleiben unberührt.
(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem
Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die
eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den
Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter
Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen
Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen
Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7
festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die
Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen
ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass
1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden
gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen
Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen
des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren
und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die
nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das
Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt
den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der
Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.
(8) Wird dem Gesundheitsamt
bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3
festgelegte technische
Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird,
kann es den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation
anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine
Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit
hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die
Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in
welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls
an.
(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
gelten die Absätze 1 bis 7
entsprechend.
(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1
Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters
nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und
durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben
werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses
Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung
eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits
während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt
mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen
Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es bei den
Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass
1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes
für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen
behoben werden können,
2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine
bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der
menschlichen Gesundheit führt und
3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des
Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten
werden kann. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden
Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung informiert.
(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie
möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei
Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert
oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt
auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Gesundheit
oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, dass zur Abgabe in
Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur
Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine
leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.
(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das
Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der
Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht
der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals
für höchstens drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr
als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden,
unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg das Bundesministerium für
Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle innerhalb von sechs Wochen nach
der erneuten Zulassung über die Gründe für diese Zulassung.
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt für
Wasserversorgungsgebiete, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert
oder mehr als 50 Personen versorgt werden, dem Bundesministerium für Gesundheit
oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg spätestens fünf Monate
vor Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums mitteilen, dass es
erforderlich ist, eine dritte Zulassung für eine Abweichung für höchstens drei
Jahre bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Für
Wasserversorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Kubikmeter pro Tag geliefert
oder höchstens 50 Personen versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde oder
eine von ihr benannte Stelle einen dritten Abweichungszeitraum von höchstens
drei Jahren zulassen.
(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung
nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit müssen mindestens
Folgendes enthalten:
1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des
Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die
Anzahl der belieferten Personen;
2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden
Grenzwertes;
3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren
(Minimal-, Median- und Maximalwerte);
4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob
relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;
5. ein geeignetes Überwachungsprogramm,
erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit
einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten und mit
Bestimmungen zur Überprüfung;
7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die
Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter.
Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission
nach Artikel 13 Absatz 4 der
Richtlinie 98/83/ EG des Rates vom 3. November 1998 über die
Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)
festgelegten Format und mit den dort
genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für
Gesundheit nach Beteiligung der
Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Formatvorgaben
durch das Bundesministerium für
Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen
der Zustimmung des
Bundesrates.
(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der
Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von
Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder
Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der
sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem
Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursachenden
Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und
angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in
Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz
hingewiesen werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass
bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr
bedeuten könnte, informiert
und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen
werden.
(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c entsprechend.
3. Abschnitt
(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des
Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer
Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat
bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten
über die
1. Reinheit,
2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden
dürfen,
3. zulässige Zugabe,
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser
verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5. sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor,
Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss
der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang
für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser
dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der
Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die
Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im
elektronischen Bundesanzeiger
sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste der
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der
Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 12. Änderung, Stand Dezember
2009.
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in
folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste
nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:
1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums
der Verteidigung;
2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag
des Bundesministeriums des Innern;
3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei
ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den
Katastrophenschutz zuständigen Behörden.
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und
Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind
und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und
Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden
sind, werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das
Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte
Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen,
die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen
worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt
berücksichtigt.
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und
Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von
Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der
zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes,
des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der
beteiligten Fachkreise und Verbände.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von
Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der
Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder
Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim
Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder
Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie
haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach
Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff
oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste
nach Absatz 1 auf.
(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und
5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.
(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von
Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen. Sie
dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind,
nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
-
(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:
1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens
vier Wochen im Voraus;
2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die
Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im
Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von
ihr innerhalb von drei Tagen;
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an
Trinkwasser führenden Teilen einer
Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des
Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im
Voraus;
4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an
einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im
Voraus;
5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer
Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh
wie möglich.
(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den
Unternehmer und den sonstigen Inhaber
Einer Wasserversorgungsanlage:
1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht nach Absatz 1
Nummer 1 bis 4;
2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht nach Absatz 1
Nummer 1 bis 4;
3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht nach Absatz 1
Nummer 1 bis 4;
4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1
Nummer 2 und 3, sofern die
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder
öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach Absatz 1
Nummer 1 bis 4, sofern die
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit
erfolgt;
6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht nach Absatz 1
Nummer 5.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen dem
Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:
1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten
Wasserversorgungsanlage;
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung
technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen
ist;
3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche
nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage,
soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur
Entnahme oder Abgabe von
Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die
im Haushalt zusätzlich zu den
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben
den Bestand unverzüglich dem
Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten
für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3
Nummer 1 und 2 entsprechend.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe
e, in der sich eine Großanlage zur
Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der
Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer
öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand
unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die
Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder
Buchstabe b haben unter Beachtung von
Absatz 6 folgende Untersuchungen des
Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um
sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die
Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht:
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob
die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten
Grenzwerte eingehalten werden;
2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in §
6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten
werden;
3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung
mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt
werden;
4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz
5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen
eingehalten werden;
5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11
eingehalten werden.
(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1
bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt
bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die
Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das
Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer
2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre
betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte
eingehalten werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben
wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das
Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1
Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen
von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen
nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können
auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen
angerechnet werden.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe
e, in der sich eine Großanlage zur
Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der
Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen
oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische
Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf
den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen
zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die
Duschen oder andere Einrichtungen
enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen
bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben
sicherzustellen, dass nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen
an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entnommen werden.
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch
jährlich, Besichtigungen der zur
Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf
die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen
festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu
dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die
Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der
Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung
der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und
5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell
bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist.
(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5
bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. Andere als die in Anlage 5 Teil
I bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das
Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten
Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig
und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren
ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste
alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht worden sind.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 genannten
Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige
Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten
spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung nach den §§ 14
und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz
2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es sind der Ort der Probennahme
nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der
Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung
angewandte Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die
Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach
dem Abschluss der Untersuchung dem
Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso wie die
in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom
Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn
Jahre lang verfügbar zu halten.
(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20
erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von
Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die
1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
arbeiten,
3. über ein System der internen Qualitätssicherung
verfügen,
4. sich mindestens einmal jährlich an externen
Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,
5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden
Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und
6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union für
Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind. Die zuständige oberste
Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der im
jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz
1 erfüllen, bekannt zu machen, soweit die Untersuchungsstelle nicht bereits in
einem anderen Land gelistet ist. Das mit der Listung verbundene Recht zur
Untersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt bundesweit.
(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von
der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land
niedergelassenen Untersuchungsstellen erfüllt sind.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in
Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden
sind oder der in § 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte technische
Maßnahmenwert erreicht oder überschritten worden ist,
2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6
Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in
Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,
3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter
nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt eine Untersuchung nach §
20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder
4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder
nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden
Parameter überschritten werden.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben dem
Gesundheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des
Trinkwassers sowie
außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens
oder an einer
Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit
des Trinkwassers haben
können, unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der sonstige
Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder
Buchstabe c haben es dem
Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen des
Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im
Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder
Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung des technischen
Maßnahmenwertes gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis
zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden
Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung
sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 bis 3
nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte
Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen von den in
den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einem
Erreichen oder einer
Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu
setzen hat.
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt
gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind der Unternehmer und
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe
a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unverzüglich
Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe
durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f
haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt
wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer
Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht,
erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und
erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu
lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach
Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die verwendeten Aufbereitungsstoffe
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trinkwasser schriftlich
oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu
lassen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an
sechs Monate lang für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen
Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder
auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an
Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a,
b, d, e oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines
Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 diesen und seine Konzentration
im Trinkwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern
unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten
Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern
und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann die
Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann
die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben
einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten
der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber
enthalten,
1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2
die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere
Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung
zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet
ist. Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei
wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung des
zuständigen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die
Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.
(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I
laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben unberührt.
(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für
die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser dürfen nur
Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe
nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen Werkstoffe
und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen
Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den
Geschmack des Wassers verändern. Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in
Satz 1 genannten Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der
Technik einzuhalten. Dies kann für die dabei
betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt
werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte
Verfahren und Produkte eingesetzt werden.
(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben
wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen verbunden
werden, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den
menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist. Der Unternehmer
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben
die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft
farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben
Entnahmestellen von Wasser, das nicht
für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei
der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen
und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
erfolgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversorgungsanlagen nach
Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen
Tätigkeit erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f
hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch
entsprechende Prüfungen. Dies gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen
Trinkwasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b entnommen wird, nur dann,
wenn die zuständige Behörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon überzeugt ist, dass die
Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses
nicht beinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die
Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie
Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung
nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach §
13 Absatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies unter
Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder
zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers
erforderlich ist.
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich
ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen, befugt,
1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-,
Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden,
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen Unterlagen
einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften,
Auszüge oder Kopien anzufertigen,
3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen
Kontrolle,
4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume und
Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch
dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die
Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14 und 20, die dem neuesten
Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie
Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht
festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die
Wassergewinnung von Bedeutung sind.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über die in Absatz 2 Nummer 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Fahrzeuge sind verpflichtet,
1. die die Überwachung durchführenden Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die
Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu diesen Räumen zu
ermöglichen, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz
1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die
Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die
Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach §
3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen,
oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der
Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist,
sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Die Notwendigkeit für
Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e
und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt.
Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersuchungsverfahren § 15
Absatz 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Absatz 3
Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.
(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet
einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21
sicherstellt. Der Probennahmeplan berücksichtigt
1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,
2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und
umfassende Untersuchungen und
3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle.
Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach §
8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen der
Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte
Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den
Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn keine nachteiligen Veränderungen
des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüglich des untersuchten Parameters zu
erwarten sind. Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die
Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen
Trinkwassers repräsentativ sind. Saisonale Besonderheiten sind zu
berücksichtigen. In den Probennahmeplan können alle Wasserversorgungsanlagen
einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende
Wasserversorgungsgebiet repräsentativ ist. Gegebenenfalls hat das
Gesundheitsamt ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder
eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für
die Probennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche Vordrucke zu verwenden
oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.
(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von
Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 nicht selbst durchführt, beauftragt es
hierfür eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle,
die nicht bereits die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforderungen
des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige oberste Landesbehörde kann
bestimmen, ob und welche über Satz 1 hinausgehenden Anforderungen das
Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung zu prüfen
hat. Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach Satz 1
tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Die zuständige oberste
Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige
Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu
verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfertigung
der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der
Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die
Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.
(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens einmal
jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier
Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das
Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens aber
einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwachungshäufigkeit für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt
festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf drei Jahre nicht
überschreiten. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen
mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden. Bei
Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die
nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben
werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es die
Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im
Jahr überwacht werden.
(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht angekündigt
werden.
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e,
aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt
wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird,
sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Gesundheitsamt im
Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder
untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der
Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Zur Durchführung richtet
das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter
stichprobenartiger Kontrollen ein.
(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer
einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das
Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage
1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten
Untersuchungsstelle an bestimmten
Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur
Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen
haben,
2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten
Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3. die Untersuchungen nach § 14
a) in kürzeren als den in
dieser Vorschrift genannten Abständen,
b) an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen oder
durchführen zu lassen haben,
4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen haben
zur Feststellung,
a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3
untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten
Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine
Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2
und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte,
die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1
Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand
hindeutet und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage
nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln,
welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14
durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b und,
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
betrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e haben den betroffenen
Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial
über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der
Untersuchungsergebnisse nach § 14 und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und §
20 zu übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die
bei der Aufbereitung und Verteilung verwendet werden,
sowie Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die
Trinkwasser-Installation nach den allgemein der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b oder, sofern die
Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird,
nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn Leitungen aus
dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald
sie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d und
e, haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unverzüglich allen
betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die
über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das
vorangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für
Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser
abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden. Die
zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf
Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass
die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten
Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige oberste
Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum
15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von
diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat dem von der Europäischen Kommission
nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom
5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und den dort genannten
Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach
Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende
Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für
einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr
sowie im Bereich der auf Grund
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten
Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen
des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen
zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. Es nimmt in
seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes,
der zuständigen Behörde und der zuständigen obersten Landesbehörde wahr. Es ist
in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist
(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des
Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage
nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach
Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11
Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung
stellt. (2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung
eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit
oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger
verbreitet, ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende
Desinfektionskapazität nicht vorhält,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 4,
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder § 20 Absatz 1
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2
oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine
Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt,
5. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,
6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 eine Kopie nicht oder
nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort genannte
Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,
7. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung
durchführt,
8. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung oder
eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen lässt,
8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate
zugänglich hält,
10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 einen Aufbereitungsstoff
oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt
gibt,
11. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 einen Maßnahmeplan nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,
11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte Anlage
errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
12. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine
Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil
verbindet,
13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder
eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
14. entgegen § 18 Absatz 3 eine Person nicht unterstützt
oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder
17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht.
Anlage 1 (zu § 5
Absatz 2 und 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2384)
Allgemeine
Anforderungen an Trinkwasser
Laufende
Nummer
|
Parameter
|
Grenzwert
|
1
|
Escherichia coli (E. coli)
|
0/100
ml
|
2
|
Enterokokken
|
0/100
ml
|
Anforderungen
an Trinkwasser,
das zur
Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Laufende
Nummer
|
Parameter
|
Grenzwert
|
1
|
Escherichia coli (E. coli)
|
0/250
ml
|
2
|
Enterokokken
|
0/250
ml
|
3
|
Pseudomonas aeruginosa
|
0/250
ml
|
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2385 - 2387)
Chemische
Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich
der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
Laufende
Nummer
|
Parameter
|
Grenzwert
mg/l
|
Bemerkungen
|
1
|
Acrylamid
|
0,00010
|
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers
und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die
Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt
|
2
|
Benzol
|
0,0010
|
|
3
|
Bor
|
1,0
|
|
4
|
Bromat
|
0,010
|
|
5
|
Chrom
|
0,050
|
|
6
|
Cyanid
|
0,050
|
|
7
|
1,2- Dichlorethan
|
0,0030
|
|
8
|
Fluorid
|
1,5
|
|
9
|
Nitrat
|
50
|
Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/ l geteilt
durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer
als 1 sein
|
10
|
Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
|
0,00010
|
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe
bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide,
organische ematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische
Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte
Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und
die relevanten Metaboliten, Abbau- und
Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe
überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet
wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe. Für Aldrin,
Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030
mg/l
|
11
|
Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt
|
0,00050
|
Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmerkung
1
|
12
|
Quecksilber
|
0,0010
|
|
13
|
Selen
|
0,010
|
|
14
|
Tetrachlorethen und
Trichlorethen
|
0,010
|
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten
Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
|
15
|
Uran
|
0,010
|
|
|
|
|
|
|
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende
Nummer
|
Parameter
|
Grenzwert
mg/l
|
Bemerkungen
|
1
|
Antimon
|
0,0050
|
|
2
|
Arsen
|
0,010
|
|
3
|
Benzo-(a)-pyren
|
0,000010
|
|
4
|
Blei
|
0,010
|
Grundlage ist eine für die durchschnittliche
wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher
repräsentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle
geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in
Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung
dieses Grenzwertes sind
schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die
Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist
|
5
|
Cadmium
|
0,0030
|
Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren
aufgenommenen Cadmiumverbindungen
|
6
|
Epichlorhydrin
|
0,00010
|
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers
und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
|
7
|
Kupfer
|
2,0
|
Grundlage ist eine für die durchschnittliche
wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher
repräsentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach §
19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im
Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist
|
8
|
Nickel
|
0,020
|
Grundlage ist eine für die durchschnittliche
wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher
repräsentative Probe
|
9
|
Nitrit
|
0,50
|
Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/ l geteilt
durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer
als 1 sein. Am Ausgang des
Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht
überschritten werden
|
10
|
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
|
0,00010
|
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten
nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)- fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen,
Benzo-(ghi)- perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
|
11
|
Trihalogenmethane
|
0,050
|
Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen:
Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im
Versorgungsnetz ist nicht
erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere
Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser- Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von
Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist (Anmerkung 1)
|
12
|
Vinylchlorid
|
0,00050
|
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der
maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers
und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes
kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
|
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist
mindestens das jeweilige
Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2388 - 2390)
Allgemeine Indikatorparameter
Laufende
Nummer
|
Parameter
|
Einheit,
als
|
Grenzwert/
Anforderung
|
Bemerkungen
|
1
|
Aluminium
|
mg/l
|
0,200
|
|
2
|
Ammonium
|
mg/l
|
0,50
|
Die Ursache einer plötzlichen oder
kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen
Konzentration ist zu
untersuchen
|
3
|
Chlorid
|
mg/l
|
250
|
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
|
4
|
Clostridium
Perfringens
(einschließlich Sporen)
|
Anzahl/100 ml
|
0
|
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das
Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst
wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige
Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine
Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens
krankheitserregender
Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, bestehen. Über das
Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige
Behörde über die zuständige oberste
Landesbehörde das Bundesministerium für
Gesundheit
|
5
|
Coliforme Bakterien
|
Anzahl/
100 ml
|
0
|
Für Trinkwasser, das zur Abgabe in
verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert
0/250 ml
|
6
|
Eisen
|
mg/l
|
0,200
|
|
7
|
Färbung (spektraler
Absorptionskoeffizient
Hg 436 nm)
|
m^-1
|
0,5
|
Bestimmung des spektralen
Absorptionskoeffizienten mit
Spektralphotometer oder Filterphotometer
|
8
|
Geruch
|
TON
|
3 bei 23 °C
|
Bei der routinemäßigen Untersuchung kann
alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß
Richtlinie 98/83/EG)
durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher
annehmbaren Geruch
zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren
nach DIN EN 1622 anzuwenden
|
9
|
Geschmack
|
|
Für den
Verbraucher
annehmbar
und ohne
anormale
Veränderung
|
Bei Verdacht auf eine mikrobielle
Kontamination kann auf eine
Geschmacksprobe verzichtet werden
|
10
|
Koloniezahl
bei 22 °C
|
|
ohne
anormale
Veränderung
|
Bei der Anwendung des
Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb gelten folgende Grenzwerte: 100/ml
am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss
der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in
Wasserspeichern von Anlagen nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten
Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg
unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das
Untersuchungsverfahren
nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht
eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
|
11
|
Koloniezahl
bei 36 °C
|
|
ohne
anormale
Veränderung
|
Bei der Anwendung des
Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d,
Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert von 100/ml. Der
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten
Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg
unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren
nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d,
Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe
in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der
Grenzwert 20/ml
|
12
|
Elektrische
Leitfähigkeit
|
μS/cm
|
2790 bei 25
°C
|
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkungen 1 und
2)
|
13
|
Mangan
|
mg/l
|
0,050
|
|
14
|
Natrium
|
mg/l
|
200
|
|
15
|
Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC)
|
|
ohne
anormale
Veränderung
|
|
16
|
Oxidierbarkeit
|
mg/l O2
|
5,0
|
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der
Parameter TOC analysiert
wird
|
17
|
Sulfat
|
mg/l
|
250
|
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
|
18
|
Trübung
|
Nephelometrische
Trübungseinheiten
(NTU)
|
1,0
|
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des
Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer
2 Buchstabe a oder
Buchstabe b haben einen
plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der
zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz
|
19
|
Wasserstoffionen-
Konzentration
|
pH-Einheiten
|
≥ 6,5 und ≤
9,5
|
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Trinkwasser,
das zur
Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der
Mindestwert auf 4,5
pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von
Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein
|
20
|
Calcitlösekapazität
|
mg/l
CaCO3
|
5
|
Die Anforderung gilt für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b.
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am
Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der
Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den
Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird
empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere
Maßnahmen zur Berücksichtigung der
Aggressivität des Trinkwassers gegenüber
Werkstoffen getroffen werden. Es ist das
Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10
anzuwenden
|
21
|
Tritium
|
Bq/l
|
100
|
Anmerkungen 3 und 4
|
22
|
Gesamtrichtdosis
|
mSv/Jahr
|
0,1
|
Anmerkungen 3 bis 5
|
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung,
insbesondere zur Auswahl geeigneter
Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Messungen bei anderen
Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu
berücksichtigen.
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die
Kontrollmethoden und die relevantesten
Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem
nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht
verpflichtet, eine Überwachung von
Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur
Festlegung
der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage
anderer
durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert
für Tritium
bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem
Parameterwert liegt.
In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über
die
zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle
die
Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen
Überwachung
mit.
Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium,
Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in
Anlagen der Trinkwasser-Installation
Parameter
|
Technischer
Maßnahmenwert
|
Legionella
spec.
|
100/100
ml
|
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2391 - 2393)
U m f a n g d e r U n t e r s u c h u n g
a) Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die
Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte
bestimmt und aufgezeichnet werden:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens
(einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung
3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu
untersuchenden Parameter verringern, wenn
1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen
konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten
Grenzwerte und Anforderungen sind und
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind,
die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.
Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die
Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.
Anmerkung 1: Nur
erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen
sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen
enthalten.
Anmerkung 2: Nur
erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von
Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Anmerkung 3: Nur erforderlich
bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare
Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.
b) Umfassende Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3
festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen
Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang
nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen.
Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines
bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B.
die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische
Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die
zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen,
dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten
Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die
Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht
für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5
in Anlage 3 Teil I überwacht werden.
Häufigkeit der Untersuchungen
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem
Wasserversorgungsgebiet
Menge
des in einem
Wasserversorgungsgebiet
abgegebenen
oder
produzierten
Wassers
in
Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung
1)
|
Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl
der Analysen pro Jahr
(Anmerkung
2)
|
Umfassende
Untersuchungen
Anzahl
der Analysen pro Jahr
|
≤
10
|
1
|
1
|
> 10
bis ≤ 1 000
|
4
|
1
|
> 1
000 bis ≤ 10 000
|
4
|
1
zuzüglich
jeweils 1
pro 3
300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen
als Rest
der
Berechnung werden
auf 3
300 Kubikmeter aufgerundet)
|
> 10
000 bis ≤ 100 000
|
über 1
000 Kubikmeter
pro Tag
hinausgehende Menge
jeweils
3 pro weitere
1 000 Kubikmeter
pro Tag
(Teilmengen
als Rest
der
Berechnung werden
auf 1
000 Kubikmeter aufgerundet)
|
3
zuzüglich
jeweils 1
pro 10
000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen
als Rest
der
Berechnung werden
auf 10
000 Kubikmeter
aufgerundet)
|
>
100 000
|
über 1
000 Kubikmeter
pro Tag
hinausgehende Menge
jeweils
3 pro weitere
1 000
Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen
als Rest
der
Berechnung werden
auf 1
000 Kubikmeter aufgerundet)
|
10
zuzüglich
jeweils 1
pro 25
000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen
als Rest
der
Berechnung werden
auf 25
000 Kubikmeter
aufgerundet)
|
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte
über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen,
kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung)
durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte
Wasser alle 48
Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der
betreffende
Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu
befüllt
worden ist.
Der Parameter Legionella spec. ist mindestens
einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf
Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen
festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere
Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht
verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Diese Verlängerung der
Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten
mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes
Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).
Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen
gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter
„Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters
abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.
Menge
des in einem
Wasserversorgungsgebiet
abgegebenen
oder
produzierten
Wassers
in
Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung
1)
|
Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl
der Analysen pro Jahr
|
Umfassende
Untersuchungen
Anzahl
der Analysen pro Jahr
|
≤
10
|
1
|
1
|
> 10
bis ≤ 60
|
12
|
1
|
> 60
|
1 pro 5 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet)
|
1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 100 Kubikmeter aufgerundet)
|
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen
werden Durchschnittswerte – ermittelt
über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2394 - 2396)
Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert
sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische
Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist;
andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer
internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.
a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN
EN ISO 9308-1
b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl
bei 22 °C und 36 °C:
aa) Verfahren nach DIN EN
ISO 6222
bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung
sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu
untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit
nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei
einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4)
Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich
hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich
sind:
aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2)
°C und (36 ± 1) °C,
Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36
± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden
e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf
m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über
(21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach
einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden
rosafarben oder rot werden.
Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose 30 Gramm
Hefeextrakt 20 Gramm
Saccharose 5 Gramm
Cysteinhydrochlorid 1 Gramm
MgSO4 • 7H2O 0,1 Gramm
Bromkresolpurpur 0,04 Gramm
Agar 15 Gramm
Wasser (Anmerkung 1) 1 000 Milliliter
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von
7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten.
Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin 0,4 Gramm
Polymyxin-B-Sulfat 0,025 Gramm
Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser 0,06 Gramm
Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung 20 Milliliter
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O 2 Milliliter
f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend
ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls
vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder
deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei
von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den
Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696
entspricht.
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten
Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren
mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den
nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und
Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten
Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche
Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3
anzugeben.
Laufende
Nummer
|
Parameter
|
Richtigkeit
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung
1)
|
Präzision
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung
1)
|
Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung
2)
|
Bemerkungen
|
1
|
Acrylamid
|
|
|
|
Anhand der Produktspezifikation zu
kontrollieren
|
2
|
Aluminium
|
10
|
10
|
10
|
|
3
|
Ammonium
|
10
|
10
|
10
|
|
4
|
Antimon
|
10
|
10
|
10
|
|
5
|
Arsen
|
10
|
10
|
10
|
|
6
|
Benzo-(a)-pyren
|
10
|
10
|
10
|
|
7
|
Benzol
|
25
|
25
|
25
|
|
8
|
Blei
|
25
|
25
|
25
|
|
9
|
Bor
|
10
|
10
|
10
|
|
10
|
Bromat
|
10
|
10
|
10
|
|
11
|
Cadmium
|
25
|
25
|
25
|
|
12
|
Chlorid
|
10
|
10
|
10
|
|
13
|
Chrom
|
10
|
10
|
10
|
|
14
|
Cyanid
|
10
|
10
|
10
|
Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden können
|
15
|
1,2-Dichlorethan
|
25
|
25
|
10
|
|
16
|
Eisen
|
10
|
10
|
10
|
|
17
|
Elektrische
Leitfähigkeit
|
10
|
10
|
10
|
|
18
|
Epichlorhydrin
|
|
|
|
Anhand der Produktspezifikation zu
kontrollieren
|
19
|
Fluorid
|
10
|
10
|
10
|
|
20
|
Kupfer
|
10
|
10
|
10
|
|
21
|
Mangan
|
10
|
10
|
10
|
|
22
|
Natrium
|
10
|
10
|
10
|
|
23
|
Nickel
|
10
|
10
|
10
|
|
24
|
Nitrat
|
10
|
10
|
10
|
|
25
|
Nitrit
|
10
|
10
|
10
|
|
26
|
Oxidierbarkeit
|
25
|
25
|
10
|
|
27
|
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-
Wirkstoffe
|
25
|
25
|
25
|
Die Verfahrenskennwerte
gelten für jeden einzelnen
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff und Biozidprodukt-Wirkstoff und 28hängen
von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise nicht
für alle Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses Standards sollte angestrebt werden
|
28
|
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
|
25
|
25
|
25
|
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten
Stoffe
bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
|
29
|
Quecksilber
|
20
|
10
|
10
|
|
30
|
Selen
|
10
|
10
|
10
|
|
31
|
Sulfat
|
10
|
10
|
10
|
|
32
|
Tetrachlorethen
|
25
|
25
|
25
|
Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
|
33
|
Trichlorethen
|
25
|
25
|
25
|
Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
|
34
|
Trihalogenmethane
|
25
|
25
|
10
|
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten
Stoffe
bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
|
35
|
Uran
|
10
|
10
|
10
|
|
36
|
Vinylchlorid
|
|
|
|
Anhand der Produktspezifikation zu
kontrollieren
|
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte
gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem
Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1
pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die
Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die
spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte
Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer
Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu
messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725
definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder
– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer
Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen
Konzentration
des Parameters oder
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer
Messwertreihe) einer Blindprobe.
Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff